A beantragte am 27. Dezember 2013 bei der B über deren Webseite erneut eine Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung zu einer Jahresfranchise von Fr. 300.--. Die B nahm diese Anmeldung als Antrag auf Herabsetzung der Franchise entgegen und informierte die Versicherte mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 darüber, dass die Wahl einer tieferen Franchise auf den Beginn eines Kalenderjahres nur möglich sei, wenn die Anfrage einen Monat vor diesem Datum eingereicht werde, weshalb sie ihr Gesuch um Herabsetzung der Jahresfranchise nicht gutheissen könne.