| | Leitsatz: | Die fristgerechte Kündigung einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Jahresfranchise Fr. 2'500.--) auf Ende Jahr wird als wirksam erachtet, nachdem die Versicherte am 27. Dezember 2013 beim bisherigen Krankenversicherer eine Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung (Jahresfranchise Fr. 300.--) beantragt hatte und diesbezüglich eine Aufnahmepflicht bestand. Eine Mitteilung des "neuen" Versicherers nach Art. 7 Abs. 5 KVG (der i.c. mit dem bisherigen identisch war) war unter den gegebenen Umständen entbehrlich (bestätigt mit BGer-Urteil 9C_870/2014 vom 21.4.2015). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.