{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-411_2014-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10397", "Checksum": "94aad6ed4af906cb37599fd0bd6c2e9e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 411"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 03.11.2014 5V 14 411"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die fristgerechte Kündigung einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Jahresfranchise Fr. 2'500.--) auf Ende Jahr wird als wirksam erachtet, nachdem die Versicherte am 27. 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Dezember 2013 beim bisherigen Krankenversicherer eine Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung (Jahresfranchise Fr. 300.--) beantragt hatte und diesbezüglich eine Aufnahmepflicht bestand. Eine Mitteilung des \"neuen\" Versicherers nach Art. 7 Abs. 5 KVG (der i.c. mit dem bisherigen identisch war) war unter den gegebenen Umständen entbehrlich (bestätigt mit BGer-Urteil 9C_870/2014 vom 21.4.2015). | Art. 4 Abs. 2 KVG, Art. 7 Abs. 1 KVG, Art. 7 Abs. 2 KVG, Art. 7 Abs. 5 KVG; Art. 93 Abs. 1 KVV, Art. 94 Abs. 2 KVV, Art. 103 KVV. | Krankenversicherung\n\n wählen (Art. 4 Abs. 1 KVG). Sie sollen unter den Angeboten der Krankenversicherer das vorteilhafteste oder interessanteste wählen können (BGE 124 V 333 E. 2a). Die individuellen Motive eines Versichererwechsels sind ohne Belang (BGE 128 V 263 E. 3c). Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber nicht, dass diese Wahl bereits vor der Kündigung erfolgt sein müsste. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 KVG spricht zwar von bisherigem und neuem Versicherer. Aus diesem Wortlaut und der Begrifflichkeit ergibt sich nicht, dass es sich bei einem neuen Versicherer zwangsläufig um einen anderen handeln muss. Mit dieser Annahme wäre eine Einschränkung der Wahlfreiheit verbunden, die sich kaum rechtfertigen liesse. Diese – als Ausdruck der Privatautonomie hoch zu haltende – Wahlfreiheit schliesst ein, dass ein neues Versicherungsverhältnis auch mit dem bisherigen Versicherer eingegangen werden darf. Als neuer Versicherer gilt sodann, bei wem die Aufnahme anbegehrt wurde (BGE 129 V 394 E. 5.1). 2.3. Die Beschwerdegegnerin traf mit der Anmeldung vom 27. Dezember 2014 eine Aufnahmepflicht der versicherungspflichtigen Person (Art. 4 Abs. 2 KVG). Dadurch, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf Ende des Jahres erfolgte, bestand zudem keine Gefahr eines Versicherungsunterbruchs. Eine Mitteilung des neuen Versicherers nach Art. 7 Abs. 5 KVG wurde damit entbehrlich bzw. war unter diesen Umständen eine rein interne Formangelegenheit (vgl. Eugster, a.a.O., S. 446, N 155), da der neue Versicherer mit dem alten identisch ist. Mit Erhalt des Antrags auf eine neue Versicherung und der damit verbundenen Annahmepflicht hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom neuen Versicherungsverhältnis, sodass der vorangehende Versicherungsvertrag rechtswirksam endete. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb bei rechtzeitig erfolgter Kündigung auf Ende Jahr – wie im vorliegenden Fall – nicht auch ein Franchisewechsel beim bisherigen Versicherer erwirkbar sein sollte. Irgendwelche Einwände in Bezug auf Prämienkalkulation (vgl. dazu EVG-Urteil K 30/01 vom 3.5.2001 E. 1b; anders offenbar Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 13 648 vom 1.4.2014) lassen sich hier nicht ausmachen. Denn die Beschwerdegegnerin musste bis zuletzt gewärtigen, dass das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf Ende Jahr endgültig endete, ohne genau zu wissen, wie viele andere neue Versicherte (mit welchen Franchisen) zu ihr stiessen. 3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die obligatorische Krankenversicherung bei der B mit Schreiben vom 24. November 2013 fristgerecht gekündigt hat. Durch die Anmeldung vom 27. Dezember 2013 und die damit verbundene Aufnahmepflicht des Versicherers ist per 1. Januar 2014 ein neues Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B mit einer Franchise von Fr. 300.-- entstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 erweist sich somit als nicht rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen. |"}