Nach Durchführung der notwendigen Abklärungen wird unter diesen Umständen eine rückwirkende Bestätigung einer allfälligen Rentenaufhebung oder -herabsetzung ausser Betracht fallen. Die Beschwerdeführerin hat daher ab 1. Februar 2014 zumindest bis zum Erlass einer neuen Verfügung weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu erfolgen. |