Im laufenden Beschwerdeverfahren wurde die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt. Dabei wurde u.a. dargelegt, dass die IV-Stelle in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, indem sie jegliche aktuellen Abklärungsmassnahmen im Hinblick auf die beabsichtigte Rentenaufhebung unterlassen hat (vgl. Verfügung vom 14.2.2014 E. 3.8). Nach Durchführung der notwendigen Abklärungen wird unter diesen Umständen eine rückwirkende Bestätigung einer allfälligen Rentenaufhebung oder -herabsetzung ausser Betracht fallen.