weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen haben. Im Verwaltungsverfahren unterlassene Abklärungen grundlegender Natur sind nicht im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Änderung des Rentenanspruchs gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG bislang weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens thematisiert wurde. Daher rechtfertigt es sich, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. 5. Im laufenden Beschwerdeverfahren wurde die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt.