Jedenfalls lässt sich die daraus abzuleitende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit allein anhand der vorhandenen Unterlagen nicht zuverlässig bestimmen. Darüber hinaus liegt aber auch keine umfassende aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der bisherigen wie auch der im Lauf der Jahre neu hinzugekommenen verschiedenen somatischen Gebrechen vor. Angesichts der doch sehr komplexen Gesamtsituation ist hierfür zweifellos eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. 4.3. Die IV-Stelle wird mithin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen haben.