Eine solche Änderung des Schweregrads der depressiven Erkrankung ist grundsätzlich geeignet, um gestützt darauf auf eine zumindest teilweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit schliessen zu können. Allerdings sprach auch Dr. G darüber hinaus zumindest von einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), auf eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) und auf eine Insomnie. Der derzeitige psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bleibt damit insgesamt unklar. Jedenfalls lässt sich die daraus abzuleitende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit allein anhand der vorhandenen Unterlagen nicht zuverlässig bestimmen.