Es liegt einzig eine Mitteilung vom 20. September 2012 vor, welche aber lediglich im Hinblick auf eine ab 1. August 2012 zugesprochene Kinderrente erging. Eine abschliessende Prüfung, ob und allenfalls inwieweit eine Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Rentenleistungen in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu erfolgen hat, ist demnach noch nicht vorgenommen worden.