Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung nach Massgabe der SchlB IVG nicht erfüllt, was insoweit jedenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 4. 4.1. Die IV-Stelle hatte zuletzt am 16. Dezember 2011 ein ordentliches Revisionsverfahren eingeleitet. Eine Verfügung, mit welcher dieses Verfahren vor Durchführung der hier streitigen ausserordentlichen Rentenrevision nach den SchlB IVG (Protokolleintrag vom 25.7.2013) abgeschlossen worden wäre, findet sich in den Akten nicht. Es liegt einzig eine Mitteilung vom 20. September 2012 vor, welche aber lediglich im Hinblick auf eine ab 1. August 2012 zugesprochene Kinderrente erging.