Aufgrund dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass die IV-Stelle offenkundig zu Unrecht davon ausgeht, die bisherige Rente würde ausschliesslich auf einem ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage basieren. Vielmehr beruht zumindest die Erhöhung auf eine ganze Rente per 1. Februar 2006 auf der zusätzlichen psychiatrischen Diagnose einer schweren Depression sowie weiteren, zumindest teilweise somatisch objektivierbaren Beschwerdebildern. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung nach Massgabe der SchlB IVG nicht erfüllt, was insoweit jedenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.