Das Kantonsspital Y sprach seinerseits von einer Refluxösophagitis und diffusen Gelenksbeschwerden, differenzialdiagnostisch rheumatologisch (Bericht vom 26.5.2008). Im Kantonsspital X wurde schliesslich eine diskrete hämorrhagische erosive proximale Gastritis diagnostiziert (Bericht vom 7.8.2008). 3.4. Aufgrund dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass die IV-Stelle offenkundig zu Unrecht davon ausgeht, die bisherige Rente würde ausschliesslich auf einem ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage basieren.