Weitere Diagnosen wurden nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend erachtet. Der IV-Stelle ist damit wohl insoweit zuzustimmen, dass allein diese Diagnosen nach heutiger Rechtslage kaum mehr zu einer Rentenzusprechung führen dürften und mithin grundsätzlich einer Rentenaufhebung gestützt auf die SchlB IVG zugänglich wären. 3.2. Indessen erfolgte die Erhöhung auf eine ganze Rente mit Verfügung vom 5. März 2007 u.a. explizit gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med.