BGer-Urteil 9C_586/2010 vom 15.10.2010 E. 2.1). 2.3. Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands im Sinn von Art. 17 ATSG. Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft: 1. Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Bedingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden.