Einer dagegen geführten Beschwerde entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen: 1. Streitig ist, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die bisher ausgerichtete ganze Rente gestützt auf die SchlB IVG eingestellt hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob es sich beim Zustand, der seinerzeit zur Rentenzusprache geführt hat, tatsächlich um ein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gehandelt hat bzw. ob der aktuelle medizinische Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt wurde. 2. 2.1. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m.