SR 831.20). Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2013 wurde die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt, dies mit der Begründung, die Diagnosen, welche zur Rentenzusprechung geführt hätten, würden zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören, weshalb für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Am 11. Dezember 2013 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden. Einer dagegen geführten Beschwerde entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung.