{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-39_2014-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10284", "Checksum": "0b924aa0de71e24d5f94d1df1caa0c76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 16.04.2014 5V 14 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wurde eine Rente zwar ursprünglich wegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen, später aber aufgrund einer zusätzlich hinzugetretenen schweren Depression sowie weiterer somatischer Diagnosestellungen erhöht, kann nicht davon ausgegangen werden, die bisherige Rente werde einzig gestützt auf ein unklares Beschwerdebild im Sinn von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausgerichtet. Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erfüllt sind (E. 1 - 4). \r\nWurde im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt, weil die IV-Stelle durch Unterlassen jeglicher aktueller Abklärungsmassnahmen in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, fällt eine auf den Zeitpunkt der aufgehobenen Verfügung rückwirkende Bestätigung der Renteneinstellung ausser Betracht. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV bezogen auf den Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung zu erfolgen (E. 5). | Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:56", "Checksum": "df1eaa57d25375db8e6e9e52da747054", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 16.04.2014 5V 14 39\nRegeste:\nWurde eine Rente zwar ursprünglich wegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen, später aber aufgrund einer zusätzlich hinzugetretenen schweren Depression sowie weiterer somatischer Diagnosestellungen erhöht, kann nicht davon ausgegangen werden, die bisherige Rente werde einzig gestützt auf ein unklares Beschwerdebild im Sinn von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausgerichtet. Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erfüllt sind (E. 1 - 4). \r\nWurde im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt, weil die IV-Stelle durch Unterlassen jeglicher aktueller Abklärungsmassnahmen in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, fällt eine auf den Zeitpunkt der aufgehobenen Verfügung rückwirkende Bestätigung der Renteneinstellung ausser Betracht. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV bezogen auf den Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung zu erfolgen (E. 5). | Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. | Invalidenversicherung\n\n bislang weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens thematisiert wurde. Daher rechtfertigt es sich, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. 5. Im laufenden Beschwerdeverfahren wurde die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt. Dabei wurde u.a. dargelegt, dass die IV-Stelle in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, indem sie jegliche aktuellen Abklärungsmassnahmen im Hinblick auf die beabsichtigte Rentenaufhebung unterlassen hat (vgl. Verfügung vom 14.2.2014 E. 3.8). Nach Durchführung der notwendigen Abklärungen wird unter diesen Umständen eine rückwirkende Bestätigung einer allfälligen Rentenaufhebung oder -herabsetzung ausser Betracht fallen. Die Beschwerdeführerin hat daher ab 1. Februar 2014 zumindest bis zum Erlass einer neuen Verfügung weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu erfolgen. |"}