{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-39_2014-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10284", "Checksum": "0b924aa0de71e24d5f94d1df1caa0c76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 16.04.2014 5V 14 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erfüllt sind (E. 1 - 4). \r\nWurde im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt, weil die IV-Stelle durch Unterlassen jeglicher aktueller Abklärungsmassnahmen in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, fällt eine auf den Zeitpunkt der aufgehobenen Verfügung rückwirkende Bestätigung der Renteneinstellung ausser Betracht. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV bezogen auf den Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung zu erfolgen (E. 5). | Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:56", "Checksum": "df1eaa57d25375db8e6e9e52da747054", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 16.04.2014 5V 14 39\nRegeste:\nWurde eine Rente zwar ursprünglich wegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen, später aber aufgrund einer zusätzlich hinzugetretenen schweren Depression sowie weiterer somatischer Diagnosestellungen erhöht, kann nicht davon ausgegangen werden, die bisherige Rente werde einzig gestützt auf ein unklares Beschwerdebild im Sinn von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausgerichtet. Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erfüllt sind (E. 1 - 4). \r\nWurde im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt, weil die IV-Stelle durch Unterlassen jeglicher aktueller Abklärungsmassnahmen in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, fällt eine auf den Zeitpunkt der aufgehobenen Verfügung rückwirkende Bestätigung der Renteneinstellung ausser Betracht. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV bezogen auf den Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung zu erfolgen (E. 5). | Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. | Invalidenversicherung\n\n retroareolär festgestellt. Das Kantonsspital Y sprach seinerseits von einer Refluxösophagitis und diffusen Gelenksbeschwerden, differenzialdiagnostisch rheumatologisch (Bericht vom 26.5.2008). Im Kantonsspital X wurde schliesslich eine diskrete hämorrhagische erosive proximale Gastritis diagnostiziert (Bericht vom 7.8.2008). 3.4. Aufgrund dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass die IV-Stelle offenkundig zu Unrecht davon ausgeht, die bisherige Rente würde ausschliesslich auf einem ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage basieren. Vielmehr beruht zumindest die Erhöhung auf eine ganze Rente per 1. Februar 2006 auf der zusätzlichen psychiatrischen Diagnose einer schweren Depression sowie weiteren, zumindest teilweise somatisch objektivierbaren Beschwerdebildern. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung nach Massgabe der SchlB IVG nicht erfüllt, was insoweit jedenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 4. 4.1. Die IV-Stelle hatte zuletzt am 16. Dezember 2011 ein ordentliches Revisionsverfahren eingeleitet. Eine Verfügung, mit welcher dieses Verfahren vor Durchführung der hier streitigen ausserordentlichen Rentenrevision nach den SchlB IVG (Protokolleintrag vom 25.7.2013) abgeschlossen worden wäre, findet sich in den Akten nicht. Es liegt einzig eine Mitteilung vom 20. September 2012 vor, welche aber lediglich im Hinblick auf eine ab 1. August 2012 zugesprochene Kinderrente erging. Eine abschliessende Prüfung, ob und allenfalls inwieweit eine Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Rentenleistungen in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu erfolgen hat, ist demnach noch nicht vorgenommen worden. 4.2. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in jüngster Zeit zwar Dr. med. F, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Arztbericht vom 4. Juli 2013 nebst einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diverse neue psychiatrische Diagnosen stellte, u.a. namentlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F41.0 [recte: F43.1]) und differenzialdiagnostisch auch eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Inwieweit all diese Diagnosestellungen eines behandelnden Psychiaters zutreffend sind, bedarf vor dem Hintergrund, dass in den Unterlagen bislang noch nie von einer eigentlichen Persönlichkeitspathologie, einer Angststörung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede war, jedenfalls gutachterlicher Überprüfung. Auf der anderen Seite ist immerhin festzustellen, dass die schwere depressive Symptomatik, die seinerzeit hauptsächlich zur Erhöhung des Leistungsanspruchs auf eine ganze Rente geführt hatte, inzwischen so nicht mehr diagnostiziert wurde. So bescheinigte Dr. med. G, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 17. Juli 2013 zwar seinerseits noch eine rezidivierende depressive Störung, welche er aber gegenwärtig als in Remission und nur noch von mittelgradiger Ausprägung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) qualifizierte. Eine solche Änderung des Schweregrads der depressiven Erkrankung ist grundsätzlich geeignet, um gestützt darauf auf eine zumindest teilweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit schliessen zu können. Allerdings sprach auch Dr. G darüber hinaus zumindest von einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), auf eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) und auf eine Insomnie. Der derzeitige psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bleibt damit insgesamt unklar. Jedenfalls lässt sich die daraus abzuleitende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit allein anhand der vorhandenen Unterlagen nicht zuverlässig bestimmen. Darüber hinaus liegt aber auch keine umfassende aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der bisherigen wie auch der im Lauf der Jahre neu hinzugekommenen verschiedenen somatischen Gebrechen vor. Angesichts der doch sehr komplexen Gesamtsituation ist hierfür zweifellos eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. 4.3. Die IV-Stelle wird mithin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen haben. Im Verwaltungsverfahren unterlassene Abklärungen grundlegender Natur sind nicht im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Änderung des Rentenanspruchs gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG"}