{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-39_2014-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10284", "Checksum": "0b924aa0de71e24d5f94d1df1caa0c76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 16.04.2014 5V 14 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erfüllt sind (E. 1 - 4). \r\nWurde im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt, weil die IV-Stelle durch Unterlassen jeglicher aktueller Abklärungsmassnahmen in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, fällt eine auf den Zeitpunkt der aufgehobenen Verfügung rückwirkende Bestätigung der Renteneinstellung ausser Betracht. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV bezogen auf den Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung zu erfolgen (E. 5). | Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:56", "Checksum": "df1eaa57d25375db8e6e9e52da747054", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 16.04.2014 5V 14 39\nRegeste:\nWurde eine Rente zwar ursprünglich wegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen, später aber aufgrund einer zusätzlich hinzugetretenen schweren Depression sowie weiterer somatischer Diagnosestellungen erhöht, kann nicht davon ausgegangen werden, die bisherige Rente werde einzig gestützt auf ein unklares Beschwerdebild im Sinn von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausgerichtet. Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erfüllt sind (E. 1 - 4). \r\nWurde im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt, weil die IV-Stelle durch Unterlassen jeglicher aktueller Abklärungsmassnahmen in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, fällt eine auf den Zeitpunkt der aufgehobenen Verfügung rückwirkende Bestätigung der Renteneinstellung ausser Betracht. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV bezogen auf den Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung zu erfolgen (E. 5). | Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. | Invalidenversicherung\n\n allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. 3. Schliesslich ist zu prüfen, ob die \"Foerster-Kriterien\" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebilds – nachweisbar ist. Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.1-10.2). 3. 3.1. Wie bereits in der verfahrensleitenden Verfügung betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt, stützte sich die erstmals mit Verfügung vom 12. Mai 2004 zugesprochene Viertelsrente auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z vom 6. Oktober 2003, in welchem im Wesentlichen polytope Weichteilschmerzen mit Tendenz zu einem Fibromyalgiesyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der Bandscheiben L4/5 und L5/S1, eine leichte Nephroptose rechts und eine chronifizierte Anpassungsstörung/Schmerzsyndrom diagnostiziert worden waren. Weitere Diagnosen wurden nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend erachtet. Der IV-Stelle ist damit wohl insoweit zuzustimmen, dass allein diese Diagnosen nach heutiger Rechtslage kaum mehr zu einer Rentenzusprechung führen dürften und mithin grundsätzlich einer Rentenaufhebung gestützt auf die SchlB IVG zugänglich wären. 3.2. Indessen erfolgte die Erhöhung auf eine ganze Rente mit Verfügung vom 5. März 2007 u.a. explizit gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2006, in welchem als Diagnosen nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) namentlich eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) festgestellt worden war. Eine schwere depressive Episode wurde auch in den Berichten der Schmerzklinik D vom 11. Mai und 20. September 2006 diagnostiziert. Darüber hinaus werden in jenen Berichten weitere, früher nicht genannte und zumindest zum Teil als somatisch zu betrachtende Geschehen aufgezählt, so beispielsweise Schulter-/Armschmerz bei cervicalem Facettensyndrom, Magenschmerzen durch Analgetika, sekundärer Kopfschmerz bei u.a. Myoarthropathie der Kiefergelenke und gegebenenfalls zusätzlicher Erkrankung der Zähne. Mit Bericht vom 22. März 2006 erwähnte zudem Dr. med. E, Facharzt Urologie, u.a. eine interstitielle Cystitis mit Pollakisurie und belastender Nykturie, was eine häufige Unterbrechung der Arbeit zur Blasenentleerung bei einer Miktionsfrequenz alle 15 - 20 Minuten bedinge. Damit lagen zu diesem Zeitpunkt klarerweise sowohl psychiatrische als auch somatische Diagnosen vor, die über eine Fibromyalgie bzw. eine reine Schmerzstörung hinausgingen. 3.3. Auch für die Zeit nach der mit Verfügung vom 5. März 2007 erfolgten Rentenerhöhung ergeben sich sodann aus den Akten klare Hinweise auf das Fortbestehen der schweren depressiven Symptomatik wie auch auf das Hinzutreten weiterer somatischer Diagnosen, was denn auch im Rahmen des ordentlichen Revisionsverfahrens im Jahr 2008 zur unveränderten Weiterausrichtung der ganzen Rente führte (Mitteilung vom 28.11.2008). So wurde im Verlaufsbericht der Schmerzklinik D vom 4. Juni 2008 nebst der schweren depressiven Episode und der Schmerzstörung namentlich die Verdachtsdiagnose einer Tumorerkrankung erwähnt. Dr. E hatte zuvor mit Bericht vom 7. April 2008 zusätzlich zur bisherigen, bereits umfangreichen Diagnoseliste neu eine ausgeprägte produktive Bronchitis, eine ausgedehnte vaginale und urethrale Humane Papillomviren(HPV)-Infektion, eine Pilz-Infektion im Bereich des Stamms, insbesondere der Thoraxvorderwand und des Rückens, eine Mastopathia fibrocystica beidseits und eine Talgcyste der Mamma rechts"}