{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-39_2014-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10284", "Checksum": "0b924aa0de71e24d5f94d1df1caa0c76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 16.04.2014 5V 14 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erfüllt sind (E. 1 - 4). \r\nWurde im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt, weil die IV-Stelle durch Unterlassen jeglicher aktueller Abklärungsmassnahmen in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, fällt eine auf den Zeitpunkt der aufgehobenen Verfügung rückwirkende Bestätigung der Renteneinstellung ausser Betracht. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV bezogen auf den Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung zu erfolgen (E. 5). | Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:56", "Checksum": "df1eaa57d25375db8e6e9e52da747054", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 16.04.2014 5V 14 39\nRegeste:\nWurde eine Rente zwar ursprünglich wegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen, später aber aufgrund einer zusätzlich hinzugetretenen schweren Depression sowie weiterer somatischer Diagnosestellungen erhöht, kann nicht davon ausgegangen werden, die bisherige Rente werde einzig gestützt auf ein unklares Beschwerdebild im Sinn von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausgerichtet. Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erfüllt sind (E. 1 - 4). \r\nWurde im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt, weil die IV-Stelle durch Unterlassen jeglicher aktueller Abklärungsmassnahmen in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, fällt eine auf den Zeitpunkt der aufgehobenen Verfügung rückwirkende Bestätigung der Renteneinstellung ausser Betracht. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV bezogen auf den Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung zu erfolgen (E. 5). | Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die 1969 geborene A bezieht seit 1. Juni 2002 eine Viertels- und seit 1. Februar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen vom 12.5.2004 und 5.3.2007). Eine im Jahr 2008 durchgeführte Rentenrevision ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades und es wurde weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente ausgerichtet (Mitteilung vom 28.11.2008). Ein weiteres ordentliches Revisionsverfahren wurde am 16. Dezember 2011 eingeleitet. In diesem Rahmen prüfte die IV-Stelle gemäss Protokolleintrag vom 25. Juli 2013 auch eine ausserordentliche Rentenrevision nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (SchlB) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2013 wurde die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt, dies mit der Begründung, die Diagnosen, welche zur Rentenzusprechung geführt hätten, würden zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören, weshalb für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Am 11. Dezember 2013 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden. Einer dagegen geführten Beschwerde entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen: 1. Streitig ist, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die bisher ausgerichtete ganze Rente gestützt auf die SchlB IVG eingestellt hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob es sich beim Zustand, der seinerzeit zur Rentenzusprache geführt hat, tatsächlich um ein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gehandelt hat bzw. ob der aktuelle medizinische Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt wurde. 2. 2.1. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem solchen von mindestens 70 % auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands sich erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b; BGer-Urteil 9C_586/2010 vom 15.10.2010 E. 2.1). 2.3. Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands im Sinn von Art. 17 ATSG. Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft: 1. Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Bedingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. 2. Weiter ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache"}