3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kriterien für eine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV und der Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Jahre 2008 bis 2011 Beiträge als Nichterwerbstätige nach Massgabe ihres Vermögens zu leisten. Rein in masslicher Hinsicht blieben die dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Beitragsverfügungen unbestritten. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Beiträge als Nichterwerbstätige für die massgebenden Jahre, unter Anrechnung der bezahlten Beiträge aus Erwerbstätigkeit, nicht korrekt festgesetzt worden wären. |