Ferner ist zu beachten, dass auch ihr Ehemann im Betrieb arbeitete. Es ist davon auszugehen, dass er gerade in der Aufbauphase sich um die Kontakte mit den Kunden, wozu auch seine Hauptkunden (Vater, Schwester) gehören, kümmerte. Angesichts des sehr kleinen Kundenkreises kann letztlich die mit der Betreuung deren Vermögen angefallene administrative Tätigkeit nicht gross gewesen sein, jedenfalls nicht in einem Ausmass für eine Auslastung von 50 %. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kriterien für eine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV und der Rechtsprechung nicht erfüllt sind.