So werden in der Einsprache wie auch in der Beschwerde keine konkreten Angaben über ihre Präsenzzeiten gemacht. Es müsste aber möglich sein und dürfte erwartet werden, dass näher aufgezeigt würde, wie und während welcher genauen Zeiten das behauptete Arbeitspensum von 50 % geleistet wurde. Daran vermögen die Vorbringen über den Vorteil der flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der C im Gegensatz zur früheren Tätigkeit als Direktionssekretärin nichts zu ändern (Arbeit am frühen Morgen, spät am Abend usw.). Diese Argumentation steht vielmehr im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, für die Firma stets auch als Ansprechperson erreichbar gewesen zu sein.