Aufzeichnungen über den zeitlichen Umfang fehlen aber. Selbst wenn in Erwägung gezogen wird, dass die Beschwerdeführerin nebst der Erledigung sämtlicher administrativer Arbeiten, wie Korrespondenz, Koordination von Unternehmen, Organisation von Anlässen und Sitzungen usw. auch Ansprechperson der Firma war, ist angesichts der kleinen überschaubaren Verhältnisse nicht glaubhaft, dass sie in einem Umfang von mindestens 50 % für die Firma beschäftigt war. So werden in der Einsprache wie auch in der Beschwerde keine konkreten Angaben über ihre Präsenzzeiten gemacht.