Während sich der Ehemann um den Aufbau der Kundschaft und die Abwicklung der operativen Arbeit kümmerte, war die Beschwerdeführerin für die administrativen Belange der Unternehmung zuständig (…). Von einem grossen Kundenkreis kann also nicht gesprochen werden. Zwar wird neben der Erledigung allgemeiner administrativer Arbeiten eine ganze Liste von kleineren Tätigkeiten erwähnt, die die Beschwerdeführerin möglicherweise zu erledigen hat (…). Angesichts des beschränkten Kundenkreises sind diese Tätigkeiten vernachlässigbar und fallen kaum ins Gewicht. Aufzeichnungen über den zeitlichen Umfang fehlen aber.