Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe neben der Teilzeitarbeit, Kinderbetreuung und Haushaltführung auf die Unterstützung ihrer Schwiegereltern zählen dürfen. Genaue Aussagen darüber, in welchem Ausmass dies geschehen ist, fehlen gänzlich und kann somit nicht berücksichtigt werden. Dies ist im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.4) für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens weder entscheidend noch wesentlich. 3.4. Nebst den bisherigen Erwägungen (vgl. insbesondere E. 3.2.2 zuvor) sprechen folgende Gründe gegen das Vorliegen einer vollen Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 %. Bei der C handelt es sich um einen kleinen Betrieb.