Wie es sich damit verhält, kann im Hinblick auf das Nachstehende (E. 3.4) offen gelassen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass heute – wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert – die Geburt eines Kindes keineswegs dazu führt, dass die Erwerbstätigkeit massiv eingeschränkt wird. Sehr oft arbeiten kaufmännisch ausgebildete Frauen auch nach der Geburt eines oder zweier Kinder weiter. In vielen Fällen wird die bisherige vollzeitliche Beschäftigung wohl reduziert. Fraglich ist nur, ob weiterhin eine Teilzeitarbeit von mindestens 50 % oder allenfalls weniger verrichtet wird.