Auch die Ausgleichskasse scheint dieser Ansicht im Grund nicht zu widersprechen, fragt sich jedoch, weshalb die Beschwerdeführerin die mit dem Stellenwechsel verbundene enorme monatliche Lohneinbusse in Kauf genommen habe (…). Im Einspracheentscheid hatte sie die Annahme für ein Arbeitspensum unter 50 % insbesondere damit begründet, dass der Zeitaufwand für die Kinderbetreuung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbstätigkeit in einem über dem für die Vergleichsrechnung massgebenden Umfang (50 %) zugelassen haben dürfte (…). Wie es sich damit verhält, kann im Hinblick auf das Nachstehende (E. 3.4) offen gelassen werden.