Dies hat insbesondere auch in Konstellationen wie im vorliegenden Sachverhalt zu gelten. 3.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ausgleichskasse gehe von einem wenig zeitgemässen Frauenbild aus und verkenne offensichtlich, dass heute die Geburt eines Kindes für einen grossen Teil der gut ausgebildeten Frauen keineswegs ein Grund sei, ihre Erwerbstätigkeit massiv zu reduzieren. Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden. Auch die Ausgleichskasse scheint dieser Ansicht im Grund nicht zu widersprechen, fragt sich jedoch, weshalb die Beschwerdeführerin die mit dem Stellenwechsel verbundene enorme monatliche Lohneinbusse in Kauf genommen habe (…).