Damit liegt keine "volle" Erwerbstätigkeit vor. Diesen Vergleich hat sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten zu lassen, unbesehen darum, dass es sich dabei um ein Entgelt für die Mitarbeit beim Aufbau der Firma ihres Ehemannes handelt. Zwar ist ihr beizupflichten, dass beim Aufbau einer Firma mitunter vorkommt, dass nicht marktübliche, der effektiv geleisteten Arbeit entsprechende Löhne bezahlt werden. Allerdings ist auch bekannt, dass unter nahestehenden Personen die Höhe des Lohnes flexibler gestaltet werden kann, je nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen und Interessen im Einzelfall.