Das ist ein Indiz, dass das Entgelt nicht einem Pensum der üblichen Arbeitszeit für eine Bürotätigkeit entsprach. Dieser Lohnvergleich ist noch weiter zu relativieren. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei der H angestellt war und somit ist unklar, ob es sich beim Lohn von Fr. 5'130.-- um die Entschädigung für Voll- oder Teilzeitarbeit handelt. Sachgerecht ist aber nur der Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn für Vollzeitbeschäftigung. Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik 2008 (LSE) betrug der Lohn für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten, Kategorie Frauen, Niveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten)