Dabei muss für den Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies wird in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt bemessen (E. 1.3 zuvor mit Hinweis auf BGE 140 V 338 E. 2.2.2 und 2.2.3 [BGer-Urteil 9C_845/2013 vom 29.7.2014]). Gestützt auf diesen neuesten Entscheid des Bundesgerichts ist vorliegend für die Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist, zu prüfen, ob der Monatslohn von Fr. 1'650.-- eine angemessene Entschädigung für ein Arbeitspensum von 50 % einer kaufmännischen Angestellten ist. 3.2.2.2. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: