Vorliegend kann offen bleiben, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihre Stelle als ehemalige Direktionssekretärin bei der H aufgegeben und in die Einzelfirma ihres Ehemannes gewechselt hat. Sind die Arbeitsverhältnisse nicht klar bestimmt, ist rechtsprechungsgemäss dort, wo eine Tätigkeit nicht nur aus Erwerbsabsicht, sondern beispielsweise als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, der Zeitaufwand nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Dabei muss für den Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen.