Erwerbstätigkeit setzt eine auf Erwerb gerichtete Arbeit voraus. In Sachverhalten wie dem vorliegenden, wo weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt noch der zeitliche Aufwand der zu verrichtenden Arbeiten klar definiert ist und zudem partnerschaftliche Verhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bestehen, gilt es auch zu beachten, dass die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Ehemannes mitunter aus persönlichem Interesse vorgenommen wird. Vorliegend kann offen bleiben, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihre Stelle als ehemalige Direktionssekretärin bei der H aufgegeben und in die Einzelfirma ihres Ehemannes gewechselt hat.