3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, obwohl die Ausgleichskasse selbst zugestehe, dass von der Höhe des Lohns nicht auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit geschlossen werden dürfe, erachte sie dennoch die Lohnhöhe als massgebendes Indiz für die Beurteilung des Umfangs der Erwerbstätigkeit und weise darauf hin, dass sie bis zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Sohnes E als Direktionssekretärin mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'130.-- angestellt gewesen sei. Der Stellenwechsel in die Firma ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Sohnes sei wohl aufgrund der Möglichkeit der Reduktion des Arbeitspensums erfolgt;