Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten hat, entscheidet sich somit daran, ob sie "voll", d.h. mindestens im Umfang von 50 % erwerbstätig war (E. 1.2 und 1.3 vorstehend). Da kein Arbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis vorliegt, ist das innegehabte Pensum der Beschwerdeführerin letztlich anhand der konkreten Umstände bzw. in Würdigung von Indizien des vorliegenden Sachverhalts zu bestimmen. Dies ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5; BGer-Urteil 9C_709/2011 vom 8.6.2012 E. 3.3, je mit Hinweisen). 3.2. 3.2.1.