Jede Tätigkeit ist aufgrund ihrer spezifischen Merkmale sozialversicherungsrechtlich für sich allein zu qualifizieren. Diese Trennung wie auch die Qualifikation der Arbeit der Beschwerdeführerin für die C als eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit gilt unabhängig davon, ob die Arbeit ihres Ehemannes im Rahmen der Einzelfirma als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist oder aber als "private Vermögensverwaltung", der keine Erwerbsabsicht zukommt, wie die Ausgleichskasse annimmt (vgl. Parallelverfahren 5V 14 381).