Zum anderen umfasst die beschriebene Tätigkeit klarerweise typische Sekretariatsarbeiten, wie sie alltäglich in Büros in der privaten Wirtschaft oder in der öffentlichen Verwaltung verrichtet werden. Zudem handelt es sich um eine entgeltliche Arbeit, mithin eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete bestimmte (persönliche) Tätigkeit, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhöht wird. Es ist eine Tätigkeit mit Erwerbscharakter. Von privater Vermögensverwaltung kann in Bezug auf diese Tätigkeit entgegen der Meinung der Ausgleichskasse nicht gesprochen werden.