Damit stellt sich die Ausgleichskasse in Widerspruch zu ihrer früheren Auffassung. Im Einspracheentscheid (…) hielt sie nämlich fest, der Grund, weshalb sie die Einsprecherin und heutige Beschwerdeführerin nicht als Erwerbstätige betrachten könne, liege nicht darin, dass die Tätigkeit an sich in Frage gestellt werde, sondern deren Umfang. Dem ist zuzustimmen: Ob die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist, hängt entscheidend davon ab, ob sie im Rahmen der Tätigkeit bei der C "voll" erwerbstätig war oder nicht (E. 3.2, 3.4 nachstehend). Dass eine Erwerbstätigkeit (E. 1.4 vorstehend) ausgeübt wurde, hat nach der Aktenlage als erstellt zu gelten.