Weiter habe sie Abklärungen im Rahmen der laufenden Projekte getätigt (…). 3.1.2. Die Ausgleichskasse bestreitet weder konkret noch legt sie irgendwelche Unterlagen auf, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeiten nicht persönlich ausgeübt hat. Sie macht jedoch geltend, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die sie für die C ausführe, müsse "grundsätzlich nicht als Erwerbstätigkeit sondern als private Vermögensverwaltung" qualifiziert werden (…). Damit stellt sich die Ausgleichskasse in Widerspruch zu ihrer früheren Auffassung.