Über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin liegt weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein Pflichtenheft vor. Dies ist für sich allein kein Nachteil, da ein Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss und ein eigentliches, schriftlich festgehaltenes Pflichtenheft – wie von der Beschwerdegegnerin eingefordert (…) – auch bei Arbeitsverträgen zwischen unabhängigen Parteien in vielen Fällen nicht existiert. In der Praxis dürften solche Dokumente bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten – wie vorliegend – kaum je anzutreffen sein, sondern schon eher die Ausnahme sein denn als üblich.