3. 3.1. 3.1.1. Fest steht, dass der Ehemann im Rahmen seiner Einzelfirma C der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2011 einen Jahreslohn von Fr. 19'800.-- bzw. Fr. 1'680.-- pro Monat bezahlt und davon die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat. Über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin liegt weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein Pflichtenheft vor.