Sie habe die Tätigkeit flexibel gestalten und anfallende Arbeiten dann erledigen können, wenn sie über die nötige Zeit verfügte, sei dies am Morgen früh, während des Tages, wenn die Kinder schlafen oder spät am Abend. Neben ihrer Tätigkeit habe sie zur Bewältigung des Haushalts und der Kinderbetreuung auf die Hilfe ihrer Schwiegereltern zählen können. Die Kinder seien zudem schon früh fremdbetreut worden, indem Sohn E ab 1. Juni 2008 während eines ganzen Tages pro Woche den Kinderhort G, ab dem 1. Juni 2010 sogar zwei Tage pro Woche besucht habe. Ab dem gleichen Datum sei auch F während zwei Tagen pro Woche im Kinderhort betreut worden (…). 3. 3.1. 3.1.1.