Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass von der Höhe des Monatslohns von Fr. 1'650.-- nicht auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit geschlossen werden dürfe. Die Ausgleichskasse gehe von einem wenig zeitgemässen Frauenbild aus und verkenne, dass heute die Geburt eines Kindes insbesondere für gut ausgebildete Frauen keineswegs ein Grund sei, ihre Erwerbstätigkeit massiv zu reduzieren oder sogar ganz aufzugeben. Sie habe die Tätigkeit flexibel gestalten und anfallende Arbeiten dann erledigen können, wenn sie über die nötige Zeit verfügte, sei dies am Morgen früh, während des Tages, wenn die Kinder schlafen oder spät am Abend.