Diese Auffassung begründet sie mit der Höhe des ausgerichteten Lohns, der Betreuung der beiden Kleinkinder und der Haushaltführung. Aufgrund des dafür erforderlichen Zeitaufwands sei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kaum mehr Zeit für eine Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von mehr als 50 % geblieben (…). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass von der Höhe des Monatslohns von Fr. 1'650.-- nicht auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit geschlossen werden dürfe.