Die Alimente sind als Einkommen versteuert. 2.2. Die Ausgleichskasse stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin in den streitgegenständlichen Jahren dauernd, das heisst mindestens neun Monate im Kalenderjahr erwerbstätig war. Sie macht jedoch geltend, die Beschwerdeführerin könne nicht als voll erwerbstätig gelten, da sie nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig gewesen sei. Diese Auffassung begründet sie mit der Höhe des ausgerichteten Lohns, der Betreuung der beiden Kleinkinder und der Haushaltführung.