nicht zum Tragen, obwohl sie in den massgebenden Jahren verheiratet war. Der Grund dafür liegt darin, dass die von ihrem Ehemann in den Jahren 2008 bis 2011 entrichteten AHV-Beiträge weniger als die doppelte Höhe des Mindestbeitrags erreichen, da seine Einzelfirma in diesen Jahren einen Verlust ausweist (vgl. Verfahren 5V 14 381). Aus der Steuererklärung 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin heute getrennt von ihrem Mann lebt und als Alleinstehende für die Söhne E (…) und F (…) unterstützungspflichtig ist, für die sie Unterhaltsbeiträge erhält. Die Alimente sind als Einkommen versteuert.