1987 S. 417). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (zum Ganzen: BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen). 2. 2.1. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die Jahre 2008 bis 2011 Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten hat. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt (…), kommt vorliegend Art. 3 Abs. 3 AHVG nicht zum Tragen, obwohl sie in den massgebenden Jahren verheiratet war.