der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen (vgl. EVG-Urteil H 2/02 vom 16.7.2003 E. 3.2.2). Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche (d.h. nicht erwerbliche) wie auch eine erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (zum Ganzen: BGE 140 V 338 E. 2.2.2 und 2.2.3). 1.4. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1