Im Jahr 2013 war A nicht mehr bei der C angestellt, sondern bei der D GmbH. Die Ausgleichskasse qualifizierte die Versicherte für die Jahre 2008 bis 2011 als nicht dauernd voll erwerbstätige Person, weshalb die von ihr zu leistenden Beiträge wie die Beiträge für Nichterwerbstätige auf Grund des massgebenden Vermögens festgesetzt wurden. Mit Einschätzungsverfügungen vom 21. Oktober 2013 für die Perioden 2008 - 2011 forderte die Ausgleichskasse folgende Beiträge als Nichterwerbstätige nach: Fr. 3'350.-- (2008), Fr. 5'378.30 (2009), Fr. 4'442.30 (2010), Fr. 5'803.30 (2011).